Allgemein,  Nützliche Tipps für Familien

Alle Infos zur Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus

Das mit dem Elterngeld und der Elternzeit ist gar nicht so leicht zu verstehen, vor allem für Frischlinge, also werdende Eltern die sich noch nie damit auseinandergesetzt haben.
Ich habe versucht die Themen so zusammenzusetzen dass man sie versteht, denn gerade bei der Menge an Informationen zu diesen Themen verliert man manchmal den Überblick!

Elternzeit


Beginnen wir mal mit der Aufklärung was überhaupt Elternzeit ist. Im Prinzip hat die Elternzeit erst einmal nichts mit dem Elterngeld zu tun.
Jedes Elternteil hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit, was aber nicht bedeutet, dass man diese nicht auch noch später nehmen kann. Jedes Elternteil kann theoretisch bis zu drei Jahre Elternzeit bei seinem Arbeitgeber anmelden, dies kann man auch gleichzeitig tun. Es gibt aber auch die Möglichkeit, sollte der Arbeitgeber dem zustimmen, bis zu 12 Monate dieser drei Jahre zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes zu nehmen. So macht es also vielleicht Sinn, erst einmal zwei Jahre zu beantragen, um dann später nochmals ein Jahr zu nehmen, z.B. wenn das Kind in die Schule kommt.
Wie gesagt, hat das nichts mit dem Elterngeld zu tun. Hier wird lediglich geregelt, dass der Anspruch auf den Arbeitsplatz nicht verloren geht. Man kann also in diesem Zeitraum nicht einfach gekündigt werden bzw. hat nach Ablauf der Elternzeit wieder Anspruch auf die gleiche oder zumindest eine gleichwertige Stelle.

Die Elternzeit kann theoretisch direkt nach dem Mutterschutz beginnen, also 8 Wochen nach der Geburt. Die Anmeldefrist für die Elternzeit endet 7 Wochen vor Beginn der tatsächlichen Elternzeit. Sollte man die Elternzeit eben direkt nach der Geburt nehmen muss man sich aktuell zumindest für die kommenden zwei Jahre festlegen, also eine Elternzeit von zwei Jahren anmelden falls man dies nicht ausschließen möchte.
Während der Elternzeit darf man in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit dürfen beide zusammen maximal 60 Stunden arbeiten, jeder jedoch weiterhin max. 30 Stunden. Somit soll gewährleistet werden, dass die Familie versorgt werden kann, auch wenn beide sich mehr Zeit für die Familie nehmen, ohne dass der Arbeitsplatz in Gefahr ist.

Während der Elternzeit hat man, in Abstimmung mit dem Arbeitgeber, auch einen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit. So kann man diese auf 15-30 Stunden herabsetzen, in besonderen Ausnahmefällen sogar auf unter 15 Stunden pro Woche. Dieser Anspruch gilt bei allen Betrieben mit mehr als 15 Angestellten.
Es besteht immer ein Rückkehranspruch zur ursprünglichen Arbeitszeit (z.B. 38 oder 40 Stunden) nach Ende der Elternzeit.

Arbeitnehmer können die Elternzeit – ohne Absprache oder Zustimmung mit dem Arbeitgeber – jederzeit vorzeitig beenden. Die tatsächliche Stelle muss allerdings erst wieder zur Verfügung stehen, wenn der Arbeitgeber eine Mitteilung hierzu erhalten hat. Mit dem Ende der Elternzeit verfallen somit jedoch auch alle hiermit verbundenen Ansprüche des Arbeitnehmers.

Neues zur Elternzeit ab dem 1. Juli 2015

Begleitend zur Einführung des neuen ElterngeldPlus sollen Eltern zukünftig noch flexibler die Elternzeit aufteilen können. Beide Elternteile können ab Juli somit nicht nur maximal 12 sondern sogar 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen und müssen sich somit erst einmal nur für das erste Jahr der Elternzeit festlegen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zu dieser Übertragung ist dann nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber hätte jedoch das Recht – nur aus dringenden betrieblichen Gründen – den dritten Teil der Elternzeit welche zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr genommen wird, abzulehnen (gemeint ist das 3. Jahr der Elternzeit). Die Anmeldefrist für diese Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr wird auf 13 Wochen erhöht, damit der Arbeitgeber entsprechend reagieren kann und für Ersatz sorgen kann.

Basis-Elterngeld


Beide Elternteile haben theoretisch das Recht auf 12 Monatsbeträge des Basiselterngeld. Zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld kommen hinzu, wenn ein zweites Elternteil ebenfalls Elterngeld beansprucht und somit ebenfalls in dieser Zeit auf einen Teil seines Einkommens verzichtet (erhält in den bantragten Monaten ebenfalls nur 65% des Nettogehaltes aus den vorhergegangenen 12 Monaten).

Insgesamt stehen somit beiden Eltern gemeinsam 14 Monatsbeträge des Basiselterngeldes zu. Wie diese aufgeteilt werden ist sehr flexibel. Wenn nur ein Elterteil Elterngeld in Anspruch nimmt ist es einfach, derjenige erhält dann eben 12 Monatsbeträge ohne die Möglichkeit der Aufteilung. Beide gemeinsam können jedoch variieren.
Mütter, die die sogenannten Mutterschaftsleistungen erhalten (8 Wochen nach Geburt erhält man noch 100% des Gehaltes), müssen die ersten zwei Monate, welche ja somit von diesen Leistungen „betroffen“ sind, zwingend das Basiselterngeld beantragen.
Gut zu wissen ist hierzu übrigens, dass diese ersten zwei Monate in denen man „Mutterschaftsgeld“ erhält, also das volle Gehalt, bereits in den Zeitraum des Elterngeldes mit einfließen, weshalb auch der vorherige Punkt klar ist. Man hat also als Mutter nach Ablauf des Mutterschutzes noch 10 weitere Monate einen Anspruch auf das Elterngeld, außer man teilt es sich, dann sind es gemeinsam noch 12 Monate (da zwei Zusatzmonate hinzukommen). Einer alleine darf maximal 12 Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen, es geht also nicht, dass die Mutter dann 13 Monate Basiselterngeld erhält und der Vater nur einen Monat.

Ansonsten sind Eltern völlig flexibel wenn beide das Basiselterngeld beanspruchen, so kann z.B. erst der eine 7 Monate nehmen und dann der andere, oder beide beanspruchen 7 Monate gleichzeitig das Basiselterngeld. Auch können sich die Zeiträume überschneiden, z.B. die Mutter nimmt insgesamt 10 Monate, der 10. Monat überschneidet sich mit dem vom Vater, und der Vater erhält alleine nochmals 3 Monate Basis-Elterngeld.

Das Basiselterngeld muss, wenn man dieses erhalten möchte, in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes beantragt werden. Alleinerziehende haben automatisch den Anspruch auf die 14 Monate, die man als Elternpaar gemeinsam hat.

ElterngeldPlus


Wenn man das Prinzip vom Basiselterngeld verstanden hat ist dies im Endeffekt nicht schwierig.

Hierbei dürfen sich die Eltern entscheiden, ob sie einen Bezugsmonat vom Basiselterngeld in zwei Bezugsmonate ElterngeldPlus umwandeln möchten. Somit kann man die maximal 14 Bezugsmonate Basiselterngeld in maximal 28 Monate ElterngeldPlus eintauschen, hierbei halbiert sich dann auch tatsächlich die Auszahlung um 50% (also bekommt man in einem Monat ElterngeldPlus somit max. 50% der vorher berechneten 65% des zuvor erhaltenen Nettoeinkommens, sofern man keinen Zuverdienst erhält).
Das ElterngeldPlus ist speziell für Eltern interessant die während des Elterngeldbezugs noch in Teilzeit arbeiten. ElterngeldPlus soll somit den Einkommensanteil ersetzen, der wegen Teilzeit wegfällt.

Man kann selbst bestimmen ob man NUR Basiseltergeld beansprucht, NUR ElterngeldPlus oder BEIDES miteinander kombiniert. Folgendes ist somit möglich wenn nur einer die 12 Monate zur Verfügung hätte:

  • Mutter: 6 Monate Elterngeld + 12 Monate ElterngeldPlus
  • Mutter: 7 Monate Elterngeld + 10 Monate ElterngeldPlus
  • Mutter: 8 Monate Elterngeld + 8 Monate ElterngeldPlus

Beide Elternteile könnten somit folgendes umsetzen:

  • Mutter: 6 Monate Elterngeld + 12 Monate ElterngeldPlus & Vater: 4 Monate ElterngeldPlus
    Mutter: gilt wie 12 Monate Basiselterngeld & Vater: gilt wie 2 Monate Basiselterngeld
  • Mutter: 5 Monate Elterngeld + 10 Monate ElterngeldPlus & Vater: 2 Monate Elterngeld + 4 Monate EltergeldPlus
    Mutter: gilt wie 10 Monate Basiselterngeld & Vater: gilt wie 4 Monate Basiselterngeld
  • Mutter: 2 Monate Elterngeld + 8 Monate ElterngeldPlus & Vater: 4 Monate Elterngeld + 8 Monate ElterngeldPlus
    Mutter: gilt wie 6 Monate Basiselterngeld & Vater: gilt wie 8 Monate Basiselterngeld

Bei der Berechnung immer beachten, dass 1 Monat Basiselterngeld in 2 Monate ElterngeldPlus umgewandelt werden kann.

Anders als beim Basiselterngeld darf man das ElterngeldPlus auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil durchgänging im ElterngeldPlus-Bezug befindet, so dass das andere Elternteil auch nach dem 15. Lebensmonat ElterngeldPlus in Anspruch nehmen kann.

Folgendes Beispiel wäre umsetzbar:
isar mami beantragt das Basiselterngeld vom 01. bis 05. Lebensmonat (5 Monate Basiselterngeld). isar papi beantragt Elterngeld Plus vom 03. bis 18. Lebensmonat (16 Monate ElterngeldPlus = wie 8 Monate Basiselterngeld). Anschließend nimmt isar mami für den 19. und 20. Lebensmonat ihre restlichen Bezugsmonate Elterngeld Plus in Anspruch (2 Monate ElterngeldPlus = wie 1 Monat Basiselterngeld).

Durch die Inanspruchnahme von ElterngeldPlus, statt dem Basiselterngeld, verlängert sich natürlich automatisch auch der Bezugszeitraum des Elterngeldes. Eventuell muss somit auch die Elternzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber angepasst werden. Würde man normalerweise 1.600€ Basiselterngeld erhalten, erhält man nach der Umwandlung in ElterngeldPlus noch 800€ pro ElterngeldPlus Monat, womit man jedoch am Ende auf die gleiche Summe käme.

Die Partnerschaftsbonusmonate

Für Eltern, die sich zeitweise die Erziehungs- und Erwerbsarbeit teilen, gibt es jeweils vier neue Partnerschaftsbonusmonate, für alle Kinder die ab 1. Juli 2015 geboren werden.
In diesen vier Partnerschaftsbonusmonaten erhält man nur ElterngeldPlus. Voraussetzung für die Bonusmonate ist, dass die Eltern gleichzeitig und in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden teilerwerbstätig sind.
Man kann die Partnerschaftsbonusmonate nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur dann in Anspruch nehmen, wenn ab dem 15. Lebensmonat wenigstens ein Elternteil durchgängig ElterngeldPlus bezieht.
Durch die vier neuen Partnerschaftsbonusmonate kann ein Elternteil in maximal 28 Lebensmonaten des Kindes ElterngeldPlus beantragen, beide Elternteile zusammen erhalten maximal 36 Monatsbeträge ElterngeldPlus.
Natürlich profitieren auch Alleinerziehende von den zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonaten. Sie können vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus erhalten, wenn sie in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten zwischen 25 bis 30 Stunden arbeiten.

Folgendes Beispiel wäre hier gültig:
isar mami beantragt das Basiselterngeld vom 01. bis 12. Lebensmonat. isar papi beantragt Elterngeld Plus vom 13. bis 16. Lebensmonat. Vom 17. bis 20. Lebensmonat des gemeinsamen Kindes arbeiten sowohl mami als auch papi im Umfang zwischen 25 bis 30 Wochenstunden. Jeder von ihnen erhält in diesen 4 Lebensmonaten ElterngeldPlus als sog. Partnerschaftsbonus gewährt.

ElterngeldPlus und Teilzeitjob

Grundsätzlich darf man während dem Bezug von Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Es muss einem jedoch bewusst sein, dass steuerpflichtiges Einkommen, welches man in dieser Zeit dazu verdient zu 100% auf das Elterngeld angerechnet werden, es gibt keinen Freibetrag oder ähnliches.
Trotz allem kann sich der frühe Wiedereinstieg in den Beruf für manche Eltern finanziell lohnen wenn sie sich für den Bezug von ElterngeldPlus entscheiden.

Grund: Die Anrechnung des Zuverdienstes wurde für das Elterngeld Plus modifiziert.

Beispiel zum Elterngeld Plus mit Zuverdienst:

Zu berücksichtigendes Einkommen der Mutter im Bemessungszeitraum 1.500 Euro (Zuverdienst während dem Elterngeldbezug beläuft sich auf 20 Wochenstunden = 1.000 Euro)

Anspruch auf Basiselterngeld ohne Zuverdienst: 1.500€ x 0,65 = 975€ (65% des Netto-Einkommens aus dem Schnitt der 12 Monate vor der Geburt des Kindes).
Anspruch auf Basiselterngeld mit Anrechnung des Zuverdienstes: 1.500€ – 1.000€ = 500€, 500 x 0,65 = 325 Euro (Der Zuverdienst wird voll angerechnet, daher geht man nur noch von 500€ für die Berechnung aus).

Anspruch auf ElterngeldPlus ohne Zuverdienst: 1.500€ x 0,65 = 975€, 975€ / 2 = 487,50 € (Beim ElterngeldPlus wird der Betrag des Basiselterngeldes halbiert, man erhält es hierfür aber auch doppelt so lange).
Anspruch auf ElterngeldPlus mit Anrechnung des Zuverdienstes: 1.500€ – 1.000€ = 500€, 500€ x 0,65 = 325€.

Nun gilt die Prüfung der Nebenbedingung: Sind 325€ höher oder niedriger als die Hälfte des Basiselterngeldes ohne anzrechnenden Zuverdienst? Antwort: 325€ sind niedriger als 487,50 Euro. Pro Bezugsmonat und gleichzeitigen Zuverdienst in Höhe von 1.000€ werden 325€ ElterngeldPlus ausgezahlt.

Fazit des Beispiels: Beantragt die Mutter für 12 Monatsbeträge Basiselterngeld und verdient 1.000€ dazu, erhält sie in Summe 12 x 325€ = 3.900€ Basiselterngeld. Nimmt sie stattdessen das neue ElterngeldPlus in Anspruch, so erhält sie bei einem Zuverdienst von 1.000 Euro in Summe 24 x 325€ = 7.800€ Elterngeld Plus – und damit doppelt so viel!

Hier findet ihr noch ein paar nützliche Links rund um das Thema Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus:

Hier geht’s zum Elterngeldrechner für Geburten bis 30.06.2015 und hier zum Elterngeldrechner mit Planer für Eltern deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden und für die auch das ElterngeldPlus eine Option darstellt.

Alle Infos zur Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus

9 Comments

  • Lil

    Vielen lieben Dank für die Infos!
    Weisst du, ob man die Partnerschaftsbonusmonate auch zwischendurch nehmen kann? Wir planen nämlich folgendes: vom 17.-20.Lebensmonat soll unsere Kleine schon zur Tagesmutter. Sie ist bis dahin auf jeden Fall soweit und wir haben auch schon einen schönen Platz für sie gefunden. Meine Elternzeit geht allerdings noch bis zum 19. Lebensmonat. Das hatten wir sicherheitshalber so eingeplant. Ich beziehe seit 8 Monaten Elterngeldplus und werde das auch weiter so lassen.

    Nun stellt es sich so dar, dass
    a) Baby schon ab dem 17. Lebensmonat teilzeit von der Tagesmutter betreut werden wird.
    b) mami für vier Monate selbständig 25 Stunden / Woche arbeiten gehen kann
    c) papi genauso
    d) wir einen Auslandsaufenthalt vom 22.-24. Lebensmonat planen
    Das bedeutet, wir hätten noch Anrecht auf 2 bezahlte Elterngeldplusmonate. Ob das wohl geht? Das Geld könnten wir natürlich gut im Urlaub gebrauchen…
    Vielen lieben Dank, falls du einen Hinweis hast!
    Herzlich,
    Lil

    • Melanie

      Liebe Lil,

      wenn ihr beide mindestens 4 aufeinanderfolgende Monate parallel in Teilzeit arbeitet, dann würde ich sagen, dass es möglich ist. Allerdings bin ich kein Experte. Ich würde mich also nochmals in einer Beratungsstelle erkundigen und mir dies bestätigen lassen.
      Ich wünsche euch eine tolle Reise und viel Erfolg!

      Liebe Grüße,
      Melanie

  • Tina

    Liebe Melanie,
    Vielen Dank für die Übersicht. Ich bin schon schlauer als vorher. Bei uns ist das so, dass ich 12 Monate nehmen werde und mein Partner eigentlich nur einen Monat nehmen wollte…ich habe nur das Gefühl, dass er zwei Monate nehmen muss oder? Wenn ja muss er die hintereinander nehmen?
    Danke für deine Hilfe 🙂
    LG
    Tina

    • Melanie

      Liebe Tina,
      zwei Monate ist tatsächlich das Minimum, aber diese müssen nicht aufeinander folgen. Er kann diese also nehmen wie er möchte. Wir haben sie ans Ende meiner Elternzeit gesetzt, da die Kinder dann schon aktiver sind und man auch wirklich was mit ihnen unternehmen kann. Nach der Geburt hatte er nur zwei Wochen Urlaub, das hat wunderbar gepasst. Am Anfang schlafen sie meist oder werden gestillt, da hat Papi leider nicht ganz so viel vom Zwerg.
      Eine tolle Zeit euch!
      Liebe Grüße,
      Melanie

  • Stephanie

    Hallo,
    Ich habe mal eine Frage : ich nehme nur 8monate meiner Elternzeit in Anspruch und gehe im 9.monat wieder arbeiten . Habe ich einen Anspruch auf Auszahlung für die restlichen 3monate ?da ich ja weniger in Anspruch nehme als mir zustehen würde .
    Liebe Grüße

    • Melanie

      Liebe Stephanie,
      eigentlich geht das nicht, außer es fällt in die Kategorie ElterngeldPlus. Da müsstest Du Dich nochmals bei den Experten informieren.
      Wer bis zu 30 Stunden pro Woche arbeitet erhält eine Elterngeld als Ausgleich zum Ausfall des Nettoeinkommens. Wer Vollzeit arbeitet hat keinen Anspruch auf die finanzielle Stütze „Elterngeld“. Ich hoffe das hilft Dir weiter!
      Liebe Grüße,
      Melanie

  • Daniel

    Die Beantragung des Elterngeldes für meine Frau, die ein Jahr genommen hat, hat nun ganze 8 Wochen gedauert. Es hatte immer etwas gefehlt, was sehr nervig war. Die Mitarbeiter sind aber dennoch alle freundlich auf dem Amt, das soll auch mal gesagt sein!
    Da ich als Papa auch gern zwei Monate nehmen will danach, mich aber aktuell Selbständig mache, scheint mir der Aufwand fast schon zu hoch für die zwei Monate, wenn ich das alles so lese 🙁

  • Patricia

    Hallo Melanie,
    vielen Dank für die super Info. Ich hätte allerdings noch eine Verständnisfrage zu dem Punkt beim Partnerschaftsbonus und der Bedingung „…ab dem 15. Lebensmonat wenigstens ein Elternteil durchgängig ElterngeldPlus bezieht.“…
    Also für wie lange muss das denn sein?
    Können mein Mann und ich auch zb vom 15. – 18. dieses Partnerschaftsplus nehmen?
    Ich plane sonst garkeine Elternzeit ein, ich möchte nach den 8 Wochen wieder Vollzeit arbeiten und das Kind mit ins Büro nehmen bzw von zu Hause aus arbeiten.
    Allerdings wäre es auch interessant zu wissen, sollte es mit dem Arbeiten doch nicht so gehen wie ich mir das vorstelle… kann ich dann auch nachträglich Elternzeit beantragen?
    Vielen Dank für die Info
    Liebe Grüße Patricia

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert